Der Bundesgerichthof urteilte, dass Unfallversicherer in Fällen, in denen Unsicherheit besteht, ob eine Leistung fällig wird, die volle Beweislast haben, das heißt, sie müssen nachweisen, dass eine vorgesehene Einschränkung der Leistung begründet ist.
Geklagt hatten die Hinterbliebenen eines Mannes, bei dem nicht sicher war, ob er aufgrund eines Unfalls oder (zumindest zum Teil) aufgrund einer Herzerkrankung verstorben war. Die Unfallversicherung war der Ansicht, der Tod sei durch die Herzerkrankung herbeigeführt worden und wollte aufgrund dessen nicht bzw. nicht in vollem Umfang leisten.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken fällte ein Urteil laut dem der Unfallversicherer zur Zahlung einer halben Leistung verpflichtet ist.
Diese Entscheidung hob der BGH auf, er war der Ansicht, der Unfallversicherer habe nachzuweisen, dass der Tod zu mindestens 25% auf die vorherige Herzerkrankung des Mannes zurückzuführen sei. Nur wenn dies bewiesen werden könne, sei eine Leistungskürzung legitim. Sei kein schlüssiger Beweis möglich, wird die volle Todesfallentschädigung fällig.
Freitag, 16. März 2012
Dienstag, 13. März 2012
Zu viel Schnee auf dem Pkw
Wer in den Skiurlaub fährt, freut sich über Schnee – nur nicht, wenn dieser auf dem Dach des Autos landet. Die Gefahr von Schneemassen, die sich lawinenartig von Hausdächern lösen, kann leider nie ausgeschlossen werden. Allerdings können Hausbesitzer einige Vorsichtsmaßnahmen treffen, beispielsweise, indem sie Schneegitter auf den Dächern installieren oder dafür Sorge tragen, dass mittels Warnhinweisen auf dem Gehweg vor dem potentiellen Schneeberg gewarnt wird.
Experten raten geschädigten Autobesitzern dazu, sich mit dem Schaden an ihren Vollkaskoversicherer zu wenden, denn die (Wohn-)Gebäudeversicherung des Hauseigentümers kann nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden. Der Pkw-Besitzer hat nämlich in diesem Fall die Beweispflicht und muss belegen, dass der der Hausherr seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. nicht darauf geachtet hat, einer potentiellen Lawine vorzubeugen. Auf der anderen Seite kann der Gebäudeversicherer in einem solchen Fall dem Geschädigten jedoch eine Mitschuld zu Lasten legen, schließlich hätte der Fahrer sein Auto nicht vor dem Haus abstellen dürfen, wenn tatsächlich die Gefahr einer Schneelawine bestanden hat. Bei einer Mitschuld des Parkenden darf der Versicherer die Leistungszahlung kürzen.
Die Rechtssprechung ist hier leider nicht einheitlich, so dass ein klagender Autobesitzer, der den Prozess verliert, im Fall des Falles nicht nur auf einem nicht bezahlten Schaden sitzt sondern zudem auch noch Anwalts- und Gerichtskosten zahlen muss.
Fachleute empfehlen daher, zuerst den eigenen Vollkaskoversicherer zwecks Kostenerstattung anzusprechen. Die Teilkasko übernimmt einen solchen Schaden übrigens nicht, da sie nur Schäden durch Lawinen abdeckt, die vom Berg rollen und nicht solche, die vom Dach fallen. Doch auch diese Option der Schadensregulierung hat ihre Nachteile: Wie bei jedem Schaden, den man durch den Kaskoversicherer bearbeiten lässt, wird – soweit vorhanden – die Selbstbeteiligung fällig und der Schadenfreiheitsrabatt wird zurückgestuft, folglich steigt die Versicherungsprämie.
Wie man merkt: Alle Maßnahmen haben ihre Vor- und Nachteile. James rät daher, den Wagen im Winterurlaub an einem geeigneten und ausgewiesenen Ort abzustellen. Eine Tiefgarage oder ein überdachtes Parkhaus könnte hier eine gute Alternative sein.
Experten raten geschädigten Autobesitzern dazu, sich mit dem Schaden an ihren Vollkaskoversicherer zu wenden, denn die (Wohn-)Gebäudeversicherung des Hauseigentümers kann nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden. Der Pkw-Besitzer hat nämlich in diesem Fall die Beweispflicht und muss belegen, dass der der Hausherr seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. nicht darauf geachtet hat, einer potentiellen Lawine vorzubeugen. Auf der anderen Seite kann der Gebäudeversicherer in einem solchen Fall dem Geschädigten jedoch eine Mitschuld zu Lasten legen, schließlich hätte der Fahrer sein Auto nicht vor dem Haus abstellen dürfen, wenn tatsächlich die Gefahr einer Schneelawine bestanden hat. Bei einer Mitschuld des Parkenden darf der Versicherer die Leistungszahlung kürzen.
Die Rechtssprechung ist hier leider nicht einheitlich, so dass ein klagender Autobesitzer, der den Prozess verliert, im Fall des Falles nicht nur auf einem nicht bezahlten Schaden sitzt sondern zudem auch noch Anwalts- und Gerichtskosten zahlen muss.
Fachleute empfehlen daher, zuerst den eigenen Vollkaskoversicherer zwecks Kostenerstattung anzusprechen. Die Teilkasko übernimmt einen solchen Schaden übrigens nicht, da sie nur Schäden durch Lawinen abdeckt, die vom Berg rollen und nicht solche, die vom Dach fallen. Doch auch diese Option der Schadensregulierung hat ihre Nachteile: Wie bei jedem Schaden, den man durch den Kaskoversicherer bearbeiten lässt, wird – soweit vorhanden – die Selbstbeteiligung fällig und der Schadenfreiheitsrabatt wird zurückgestuft, folglich steigt die Versicherungsprämie.
Wie man merkt: Alle Maßnahmen haben ihre Vor- und Nachteile. James rät daher, den Wagen im Winterurlaub an einem geeigneten und ausgewiesenen Ort abzustellen. Eine Tiefgarage oder ein überdachtes Parkhaus könnte hier eine gute Alternative sein.
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Dienstag, 6. März 2012
Als Ehrenamtler richtig versichert
Wer zu den rund 23 Millionen Deutschen gehört, die sich freiwillig und ehrenamtlich für Vereine, Organisationen und Initiativen einsetzen, sollte nun besonders aufmerksam weiter lesen, denn viele dieser Engagierten haben keinen (oder nicht den richtigen) Versicherungsschutz, besonders wenn sie eine Position mit Verantwortung innehaben.
Zwar ist die Haftung von Vereinsvorständen seit 2009 (durch die Einführung des Paragraphen 31a BGB) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, doch können ehrenamtliche Mitarbeiter durchaus persönlich haftbar gemacht werden, beispielsweise wenn die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt wurde, so dass ein Minus in der Kasse entstanden ist. Gegen solche Schäden hilft der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder einer D&O-Versicherung, wenn es sich um beim Verein um ein Organ handelt.
Wer als ‚einfaches’ Vereinsmitglied ohne verantwortliche Funktion einem Dritten einen Schaden zufügt, ist dagegen durch seine private Haftpflichtversicherung geschützt.
Ein Verein an sich muss eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließen, wenn er Veranstaltungen organisieren will, zum Beispiel ein Schützenfest mit Konzert im gemieteten Zelt.
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt übrigens für alle Schäden auf, die denjenigen Mitgliedern zustoßen, die mehr Aufgaben übernehmen, die über die mitgliedschaftliche Verpflichtung hinausgehen, jedoch keine Verantwortlichkeit im Verbund übernommen haben. Letztere sind nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, können sich dort aber freiwillig versichern.
Zwar ist die Haftung von Vereinsvorständen seit 2009 (durch die Einführung des Paragraphen 31a BGB) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, doch können ehrenamtliche Mitarbeiter durchaus persönlich haftbar gemacht werden, beispielsweise wenn die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt wurde, so dass ein Minus in der Kasse entstanden ist. Gegen solche Schäden hilft der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder einer D&O-Versicherung, wenn es sich um beim Verein um ein Organ handelt.
Wer als ‚einfaches’ Vereinsmitglied ohne verantwortliche Funktion einem Dritten einen Schaden zufügt, ist dagegen durch seine private Haftpflichtversicherung geschützt.
Ein Verein an sich muss eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließen, wenn er Veranstaltungen organisieren will, zum Beispiel ein Schützenfest mit Konzert im gemieteten Zelt.
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt übrigens für alle Schäden auf, die denjenigen Mitgliedern zustoßen, die mehr Aufgaben übernehmen, die über die mitgliedschaftliche Verpflichtung hinausgehen, jedoch keine Verantwortlichkeit im Verbund übernommen haben. Letztere sind nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, können sich dort aber freiwillig versichern.
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Freitag, 2. März 2012
PKV darf bei Pflichtverletzung kündigen
Wer seinem Ärger lautstark und mit Körpereinsatz Luft machen will, muss mit harten Maßnahmen rechnen: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, darf eine private Krankenkasse einem Versicherten kündigen, wenn er Mitarbeiter des Unternehmens (körperlich) bedroht.
Das Urteil begründet sich auf zwei Vorfälle: Zum einen hatte ein Versicherter falsche Abrechnungen eingereicht und daraufhin die Kündigung seines Vertragswegen Betrugs erhalten, zum anderen war ein Mann mit einem Bolzenschneider auf einen Außendienstmitarbeiter seines Versicherers losgegangen und hatte ihn mit dem Gerät bedroht. Der Forderung nach einer Abmahnung vor der ausgesprochenen Kündigung, die die beiden vormals Versicherten als Notwendigkeit ansahen, konnten die Richter nicht zustimmen. Sie sahen das Vertrauensverhältnis von Versicherer und Versicherten als dauerhaft geschädigt und irreparabel an. Die Kündigungen waren somit gesetzlich legitim.
Mit diesem Urteil schränkt der BGH den gesetzlichen Kündigungsschutz für Krankenkasse ein, nach dem einem Mitglied nicht die Kündigung ausgesprochen werden darf. In Sachverhalten von schwerer bzw. besonders schwerer Pflichtverletzung wie im verhandelten Fall, dürfen sich die Versicherer somit vom Versicherungsnehmer trennen. Dieser muss infolge dessen zu einem anderen privaten Krankenversicherer wechseln und dort einen Basistarif abschließen, der nur basalen Schutz liefert und nicht mit dem vollen Umfang einer Privatversicherung vergleichbar ist.
Das Urteil begründet sich auf zwei Vorfälle: Zum einen hatte ein Versicherter falsche Abrechnungen eingereicht und daraufhin die Kündigung seines Vertragswegen Betrugs erhalten, zum anderen war ein Mann mit einem Bolzenschneider auf einen Außendienstmitarbeiter seines Versicherers losgegangen und hatte ihn mit dem Gerät bedroht. Der Forderung nach einer Abmahnung vor der ausgesprochenen Kündigung, die die beiden vormals Versicherten als Notwendigkeit ansahen, konnten die Richter nicht zustimmen. Sie sahen das Vertrauensverhältnis von Versicherer und Versicherten als dauerhaft geschädigt und irreparabel an. Die Kündigungen waren somit gesetzlich legitim.
Mit diesem Urteil schränkt der BGH den gesetzlichen Kündigungsschutz für Krankenkasse ein, nach dem einem Mitglied nicht die Kündigung ausgesprochen werden darf. In Sachverhalten von schwerer bzw. besonders schwerer Pflichtverletzung wie im verhandelten Fall, dürfen sich die Versicherer somit vom Versicherungsnehmer trennen. Dieser muss infolge dessen zu einem anderen privaten Krankenversicherer wechseln und dort einen Basistarif abschließen, der nur basalen Schutz liefert und nicht mit dem vollen Umfang einer Privatversicherung vergleichbar ist.
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Mittwoch, 29. Februar 2012
Cloud Computing & Co.: Wie man sich vor Hackern schützt
Obwohl mittlerweile allgemein bekannt ist, dass die Gefahr für Hacker-Angriffe auf Firmencomputer zunimmt, gibt es laut Branchenauskunft in Europa bisher nur verhaltene Nachfrage. Ganz anders sieht es dagegen in den USA aus: Dort gab es in der Vergangenheit zwei große Hacker-Attacken, die Unternehmen für das Thema sensibilisiert haben. Das größere Interesse für die Thematik liege nach Angabe der Experten auch daran, dass dort höhere Schadensersatzklagen möglich seien.
Doch auch europäische Unternehmen sind vor einem Übergriff nicht gefeit. Der Abhörskandal der Deutschen Telekom hat gezeigt, welche Ausmaße ein solcher Angriff haben kann. Gerade der Reputations- und Vertrauensschaden ist für die betroffenen Unternehmen enorm.
Besonders Firmen aus dem Flug- und Bahnverkehr, dem Telefon- und Mobilfunkbereich, Autohersteller, Banken und die Börse gelten als gefährdet. Da immer mehr Unternehmer sich weltweit vernetzen und auch ihre IT-Systeme auslagern, steigt das Risiko, Opfer eines Hackers zu werden, enorm an. Hinzu kommt die zunehmende Verbreitung des Cloud Computing, das heißt, der Verlagerung von Datenspeicherungen und IT ins Internet. Da in diese Technik viele verschiedene Firmen involviert sind, würde eine Attacke besonders hart zuschlagen.
Laut Branche verzeichnen Privacy-Policen in Europa derzeit einstellige Wachstumsraten, in den USA sind es 100 bis 150% im Jahr. Das Gesamtprämienvolumen für diese Versicherungen schätzen Kenner auf einige Milliarden Dollar weltweit.
Doch auch europäische Unternehmen sind vor einem Übergriff nicht gefeit. Der Abhörskandal der Deutschen Telekom hat gezeigt, welche Ausmaße ein solcher Angriff haben kann. Gerade der Reputations- und Vertrauensschaden ist für die betroffenen Unternehmen enorm.
Besonders Firmen aus dem Flug- und Bahnverkehr, dem Telefon- und Mobilfunkbereich, Autohersteller, Banken und die Börse gelten als gefährdet. Da immer mehr Unternehmer sich weltweit vernetzen und auch ihre IT-Systeme auslagern, steigt das Risiko, Opfer eines Hackers zu werden, enorm an. Hinzu kommt die zunehmende Verbreitung des Cloud Computing, das heißt, der Verlagerung von Datenspeicherungen und IT ins Internet. Da in diese Technik viele verschiedene Firmen involviert sind, würde eine Attacke besonders hart zuschlagen.
Laut Branche verzeichnen Privacy-Policen in Europa derzeit einstellige Wachstumsraten, in den USA sind es 100 bis 150% im Jahr. Das Gesamtprämienvolumen für diese Versicherungen schätzen Kenner auf einige Milliarden Dollar weltweit.
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Dienstag, 28. Februar 2012
Die Leistungen der Pflegeversicherung
Ob gesetzlich oder privat krankenversichert – einen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung muss jeder Versicherte leisten. Die Leistungen dieser Police richten sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dienen ausschließlich als Grundsicherung, denn für die Differenz zwischen den bewilligten Leistungen und den tatsächlichen Kosten der Pflege müssen der Pflegebedürftige und/oder seine Familienangehörigen selbst aufbringen. Das Sozialamt springt an dieser Stelle erst dann ein, wenn die Einkünfte oder Rücklagen nicht mehr ausreichen, um die anfallenden Kosten so zu decken, dass die Existenzsicherung des Zahlenden nach wie vor gewährleistet ist.
Um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu messen, gibt es vier Stufen.
1. Die Stufe 0 betrifft Menschen, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, beispielsweise durch geistige Behinderung, Demenz oder eine psychische Krankheit. Per Definition des Gesetzgebers bedürfen diese Betroffenen einer täglichen Grundpflege (umfasst zum Beispiel Ernährung, Mobilität und Hygiene) von weniger als 45 Minuten. Experten halten diese Beurteilung als realitätsfremd, von daher hat die Regierungskoalition Nachbesserungen angekündigt.
2. In Pflegestufe I sind erheblich Pflegebedürftige zusammengefasst, die eine tägliche Pflege von mindestens eineinhalb Stunden (davon die Hälfte der Zeit für die Grundpflege) und mehrmals die Woche eine Hilfe im Haushalt brauchen.
3. Die Pflegestufe II bezieht sich auf schwer Pflegebedürftige, die jeden Tag mindestens drei Stunden Unterstützung brauchen, zwei Drittel davon für die Grundpflege. Auch hier ist der Betroffene mehrmals pro Woche auf eine Haushaltshilfe angewiesen.
4. Pflegestufe III gilt für Schwerstpflegebedürftige, denen jeden Tag mindestens fünf Stunden geholfen werden muss, davon vier Stunden in der Grundpflege, sowie mehrmals wöchentlich Unterstützung im Haushalt notwendig ist. Des Weiteren definiert der Gesetzgeber, dass in dieser Stufe eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch die pflegende Person notwendig ist.
Für den Fall, dass die anfallenden Kosten die gewährten Zahlungen der Pflegeversicherung übersteigen, kann in Einzelfällen über eine Härtefallregelung eine höhere Leistung zugeteilt werden. Die Lücke zwischen Auszahlung und tatsächlichen Pflegekosten ist oftmals jedoch enorm, laut Stiftung Warentest liegt sie durchschnittlich bei 2.000 Euro im Monat.
Mehr Informationen zur Pflegeversicherung hat James Ihnen hier zusammengestellt.
Um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu messen, gibt es vier Stufen.
1. Die Stufe 0 betrifft Menschen, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, beispielsweise durch geistige Behinderung, Demenz oder eine psychische Krankheit. Per Definition des Gesetzgebers bedürfen diese Betroffenen einer täglichen Grundpflege (umfasst zum Beispiel Ernährung, Mobilität und Hygiene) von weniger als 45 Minuten. Experten halten diese Beurteilung als realitätsfremd, von daher hat die Regierungskoalition Nachbesserungen angekündigt.
2. In Pflegestufe I sind erheblich Pflegebedürftige zusammengefasst, die eine tägliche Pflege von mindestens eineinhalb Stunden (davon die Hälfte der Zeit für die Grundpflege) und mehrmals die Woche eine Hilfe im Haushalt brauchen.
3. Die Pflegestufe II bezieht sich auf schwer Pflegebedürftige, die jeden Tag mindestens drei Stunden Unterstützung brauchen, zwei Drittel davon für die Grundpflege. Auch hier ist der Betroffene mehrmals pro Woche auf eine Haushaltshilfe angewiesen.
4. Pflegestufe III gilt für Schwerstpflegebedürftige, denen jeden Tag mindestens fünf Stunden geholfen werden muss, davon vier Stunden in der Grundpflege, sowie mehrmals wöchentlich Unterstützung im Haushalt notwendig ist. Des Weiteren definiert der Gesetzgeber, dass in dieser Stufe eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch die pflegende Person notwendig ist.
Für den Fall, dass die anfallenden Kosten die gewährten Zahlungen der Pflegeversicherung übersteigen, kann in Einzelfällen über eine Härtefallregelung eine höhere Leistung zugeteilt werden. Die Lücke zwischen Auszahlung und tatsächlichen Pflegekosten ist oftmals jedoch enorm, laut Stiftung Warentest liegt sie durchschnittlich bei 2.000 Euro im Monat.
Mehr Informationen zur Pflegeversicherung hat James Ihnen hier zusammengestellt.
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Freitag, 24. Februar 2012
Zurückgeschobener Autositz zerstört PC - kein Fall für die Haftpflicht
Per Urteil hat das Amtsgericht München kürzlich darüber entschieden, ob Privathaftpflichtversicherungen für Schäden im Zusammenhang mit der Ausleihe eines Pkw aufkommen müssen.
Der klagende Versicherte hatte sich das Auto einer Bekannten geborgt. Da er größer als die Wageninhaberin war, schob er den Fahrersitz in die letztmögliche Position – ohne dabei zu merken, dass der Laptop der Bekannten hinter dem Sitz geklemmt hatte und bei dessen Verstellen zerstört wurde.
Daraufhin legte sich die Bekannte einen neuen Laptop für rund 1.000,- Euro zu und gab die Rechnung zwecks Kostenerstattung an den Versicherten weiter. Als dieser den Schaden bei seiner Privathaftpflicht einreichte, bekam er einen Absagebescheid. Die Versicherung berief sich darauf, dass die Sitzeinstellung der Fahrt und der Benutzung eines Autos dienten und somit grundsätzlich nicht in der Privathaftpflicht versichert sei. Der Versicherte beurteilte den Vorfall anders. Seiner Meinung nach wurde der Laptop aufgrund (s)einer Unachtsamkeit beschädigt und stehe nicht mit der Nutzung des Wagens an sich in Verbindung.
Das sah das Münchner Amtsgericht anders. Sie schlossen sich der Bewertung des Versicherers an und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Der klagende Versicherte hatte sich das Auto einer Bekannten geborgt. Da er größer als die Wageninhaberin war, schob er den Fahrersitz in die letztmögliche Position – ohne dabei zu merken, dass der Laptop der Bekannten hinter dem Sitz geklemmt hatte und bei dessen Verstellen zerstört wurde.
Daraufhin legte sich die Bekannte einen neuen Laptop für rund 1.000,- Euro zu und gab die Rechnung zwecks Kostenerstattung an den Versicherten weiter. Als dieser den Schaden bei seiner Privathaftpflicht einreichte, bekam er einen Absagebescheid. Die Versicherung berief sich darauf, dass die Sitzeinstellung der Fahrt und der Benutzung eines Autos dienten und somit grundsätzlich nicht in der Privathaftpflicht versichert sei. Der Versicherte beurteilte den Vorfall anders. Seiner Meinung nach wurde der Laptop aufgrund (s)einer Unachtsamkeit beschädigt und stehe nicht mit der Nutzung des Wagens an sich in Verbindung.
Das sah das Münchner Amtsgericht anders. Sie schlossen sich der Bewertung des Versicherers an und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
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